Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand:  März 2023

 

TEIL I – Allgemeine Regelungen

1. Geltungsbereich

Diese AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte und Vertragsbeziehungen sowie für sämtliche Folge- und Zusatzvereinbarungen der IFAS Personalmanagement GmbH, im Folgenden kurz „IFAS“ genannt, insbesondere für

•      Personalbereitstellung (Teil II),

•      Personalvermittlung (Teil III),

•      Payrolling (Teil IV).
 

Die vorliegenden AGB und sonstigen Bestimmungen des Vertrages gelten auch dann fort, wenn IFAS überlassene Mitarbeiter über die ursprünglich vereinbarte oder geplante Überlassungsdauer zur Verfügung stellt oder wenn die Anforderung von überlassenen Mitarbeitern mündlich erfolgt.

Mit der Vertragsanbahnung, spätestens aber mit Vertragsschluss oder der Inanspruchnahme der Leistung, gelten die AGB als angenommen und werden Bestandteil des Vertrages zwischen IFAS und dem Kunden (im Folgenden auch „Beschäftiger“ genannt). Hiervon abweichende AGB des Kunden erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von IFAS ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. AGB des Kunden werden nicht Vertragsinhalt.

In Rahmen- oder Einzelvereinbarungen getroffene Bestimmungen, gehen den vorliegenden AGB vor, soweit sie mit den Bestimmungen dieser AGB in Widerspruch stehen. Darüber hinaus ergänzen diese AGB hiervon abweichende Vereinbarungen, die mittels Rahmen- oder Einzelvereinbarung zwischen IFAS und dem Kunden schriftlich geschlossenen wurden.

IFAS erklärt nur aufgrund dieser AGB kontrahieren zu wollen. Die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Einkaufsbedingungen uä des Kunden wird ausgeschlossen. Wird ausnahmsweise die Geltung anderer Vertragsbedingungen ausdrücklich und schriftlich vereinbart, so gelten deren Bestimmungen nur soweit sie nicht den Bestimmungen dieser AGB widersprechen. Nicht widersprechende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen.

Im Sinne der leichteren Lesbarkeit wurde in den AGB auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

2. Schriftform

Änderungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses gemäß Satz 1 bedarf ebenfalls der Schriftform.

Änderungen dieser AGB gelten als vereinbart, sofern nicht binnen einer Frist von 14 Tagen ab schriftlicher Information über die Änderung Widerspruch erhoben wird.

3. Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam bzw nicht gemäß dem ursprünglichen Vertragszweck durchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Im Fall einer Teilnichtigkeit haben die Vertragsparteien anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine solche zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst weitgehend entspricht. Eine Regelungslücke ist durch eine ergänzende Bestimmung der Parteien auszufüllen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der AGB und der Einzel- bzw Rahmenvereinbarung möglichst weitgehend entspricht.

4. Referenznennung

Sofern der Kunde nicht ausdrücklich in Textform (schriftlich, per E-Mail / Fax) widerspricht, behält sich IFAS ausdrücklich das Recht vor, den Kunden, unter Angabe der erbrachten Dienstleistung/en, als Referenz zu nennen und diese Nennung auch auf der Homepage von IFAS zu veröffentlichen.

5. Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität und Verschwiegenheit über alle im Zusammenhang mit der Auftragsabwicklung zur Kenntnis gelangten geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Vertragspartei. Ausnahmen von dieser Geheimhaltungsverpflichtung bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürfen sämtlichen Mitarbeitern der Vertragsparteien nur insoweit offenbart werden, als dies zur Erfüllung der Leistungen der jeweiligen Vertragspartei aus diesem Vertragsverhältnis erforderlich ist. Soweit der Kunde einem Mitarbeiter von IFAS Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse anvertraut oder zugänglich macht, übernimmt IFAS hierfür keine Haftung.

Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Namen von überlassenen Mitarbeitern oder Kandidaten sowie alle über diese ihm zugegangenen Informationen streng vertraulich zu behandeln. Insbesondere verpflichtet er sich, diese unter keinen Umständen an Dritte weiterzugeben oder sie Dritten namhaft zu machen.

Im Vertragsverhältnis sind sowohl IFAS als auch der Kunde eigenständige Verantwortliche im Sinne des Art 4 Abs 7 DSGVO.

IFAS übermittelt dem Kunden Daten von überlassenen Mitarbeitern oder Kandidaten, entsprechend den Anforderungen des Kunden zur Erfüllung der beauftragten Leistungen. Dem Kunden sind die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG) bekannt. Der Kunde verpflichtet sich in diesem Zusammenhang zur Einhaltung der Bestimmungen des DSG, insbesondere § 6 (Datengeheimnis), und der DSGVO, insbesondere Art 32 (erforderliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit) und sämtlicher diesbezüglich anzuwendender nationaler Vorschriften und zur Mitwirkung hinsichtlich der Wahrung der Rechte der Betroffenen, wie beispielsweise ihres Auskunftsrechts.

Personenbezogene Daten von überlassenen Mitarbeitern oder Kandidaten, die zu keinem Vertragsverhältnis geführt haben, sind vom Kunden unverzüglich zu löschen. Eine Speicherung bzw Archivierung über den vorgesehenen Zweck hinaus bzw eine Weitergabe an unberechtigte Dritte ist unzulässig. Nach Ende einer Überlassung ist der Kunde verpflichtet, personenbezogene Daten von überlassenen Mitarbeitern unverzüglich zu löschen. Ausgenommen davon sind Daten, bei denen der Kunde zur Aufbewahrung gesetzlich verpflichtet ist.

Der Kunde willigt ein, dass seine durch die Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Daten von IFAS gespeichert und verarbeitet werden und zur Anbahnung weiterer Geschäftsbeziehungen im Bereich Personaldienstleistung sowie zur Übermittlung von Angeboten und Informationen verwendet werden.

6. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Für alle Rechtsgeschäfte zwischen IFAS und dem Kunden gilt ausschließlich österreichisches Recht. Der Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus den Vertragsbeziehungen zwischen IFAS und dem Kunden ist das jeweils sachlich zuständige Gericht in 4020 Linz. Dies gilt auch, wenn der Kunde seinen Unternehmenssitz im Ausland hat und die Leistung nicht in Österreich erbracht wird. IFAS behält sich ausdrücklich das Recht vor, berechtigte Forderungen gegenüber dem Kunden, auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand gerichtlich geltend zu machen.

7. Änderungen von Daten, Informationspflicht

Der Kunde verpflichtet sich Änderungen seines Firmenwortlauts, der Geschäftsanschrift, seiner UID-Nummer, den Wegfall der Voraussetzungen für den Übergang der Steuerschuld im Sinne des UstG oder andere für IFAS relevante Informationen unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, andernfalls er für allfällige (finanzielle) Nachteile, die IFAS aufgrund der fehlenden Informationen erwachsen, haftet.

8. Zusätzliche Leistungen

Jegliche zusätzliche zur jeweiligen Dienstleistung (Personalbereitstellung Teil II, Personalvermittlung Teil III, Payrolling Teil IV) in Anspruch genommene Dienstleistungen bzw verursachte Aufwendungen (zB Arbeitsmittel, Untersuchungskosten, Eignungstests, Auswertungen und Reportings usw) werden dem Kunden als Sonderposten gesondert in Rechnung gestellt.

9. Aufrechnungsverbot, Zahlungsziel, Zahlungsverzug

Alle Honorare verstehen sich netto, zuzüglich 20 % MwSt. Das Zahlungsziel wird mit 8 Tagen netto ab Rechnungslegung vereinbart. Der Rechnungsbetrag muss bei Fälligkeit auf dem Konto von IFAS verfügbar sein. Bei Zahlungsverzug werden 9,2 % zuzüglich des jeweils gültigen Basiszinssatzes ab Fälligkeit verrechnet. Als Entschädigung für die Betreibungskosten werden dem Kunden Mahnspesen in Höhe von pauschal EUR 40,- je Mahnlauf in Rechnung gestellt. Der Kunde ist nicht berechtigt, eigene Forderungen mit dem Rechnungsbetrag aufzurechnen oder fällige Zahlungen aus welchem Grund auch immer zurückzuhalten. IFAS behält sich das Recht vor, bei nicht ausreichender Bonität eine Sicherheit in Form einer Bankgarantie oder Vorauskassa zu verlangen. Der Kunde hat IFAS bei Auftragsbeginn seine UID-Nummer bekannt zu geben. Geht die Steuerschuld gemäß § 19 Abs 1a UstG 1994 (Bauleistungen) auf den Kunden über, hat dieser IFAS auf den Übergang der Steuerschuld hinzuweisen, wodurch die Verrechnung ohne Mehrwertsteuer erfolgt.

10. Höhere Gewalt

Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (zB Elementarereignisse, Arbeitskonflikte, Epidemien und Pandemien, unvorhergesehene Ereignisse etc) oder aber auch durch eine behördliche Verfügung (zB aufgrund von Krankheiten und Seuchen) unmöglich bzw teilunmöglich oder erheblich erschwert wird, ist IFAS berechtigt, die vertraglichen Beziehungen zum Kunden ohne Einhaltung etwaiger Fristen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Unabhängig von einer tatsächlichen Vertragsauflösung hat der Kunde sämtliche der IFAS aufgrund des Eintritts eines derartigen Ereignisses bzw einer behördlichen Verfügung entstehenden Mehraufwendungen (zB durch Gesundheitstests der überlassenen Mitarbeiter, Anschaffung erforderlicher Schutzmasken und -kleidung etc) und Schäden sowie bisher auf den Auftrag getätigte Aufwendungen zu ersetzen.

Sollte der Kunde aufgrund eines oben genannten Ereignisses bzw einer behördlichen Verfügung überlassene Mitarbeiter vorübergehend nicht einsetzen können oder er diese zurückstellen, um einen überlassenen Mitarbeiter zu einem späteren Zeitpunkt wieder einzusetzen, so ist er für diesen Zeitraum weiterhin zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz des Kunden sind ausgeschlossen.

11. Haftung

IFAS erbringt sämtliche Dienstleistungen unter Berücksichtigung der gültigen gesetzlichen Bestimmungen insbesondere unter Beachtung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) und des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung sowie des Kollektivvertrages für Angestellte im Gewerbe, Handwerk und in der Dienstleistung, in den jeweils gültigen Fassungen. IFAS erklärt, über eine aufrechte Berechtigung für die Ausübung des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung sowie der Arbeitsvermittlung zu verfügen.

IFAS haftet nicht für einen bestimmten Erfolg der von den überlassenen Mitarbeitern erbrachten Arbeitsleistungen sowie für Schäden und/oder Folgeschäden, die dem Kunden seitens der an ihn überlassenen Mitarbeiter verursacht werden. Für den Fall, dass IFAS wegen nichtgehöriger Vertragserfüllung dem Kunden gegenüber schadenersatzpflichtig wird, ist die Haftung von IFAS gegenüber dem Kunden mit EUR 5.000,- begrenzt.

12. Vertragsabschluss und -kündigung

Angebote von IFAS sind bis zur nächsten Kollektivvertragserhöhung des Kunden, spätestens jedoch bis zum 31.12. des laufenden Jahres, bindend, sofern diese nicht als freibleibend bezeichnet werden. Der Vertrag kommt entweder durch Unterfertigung des Angebotes oder der Auftragsbestätigung durch den Kunden zustande. Werden diese Vertragsunterlagen vom Kunden nicht unterfertigt, kommt der Vertrag dadurch zustande, dass die überlassenen Mitarbeiter nach Übermittlung des Angebotes oder einer Auftragsbestätigung mit ihrem Arbeitseinsatz beginnen oder vom Kunden eingesetzt werden. Jedenfalls kommt der Vertrag aber auch durch Aufnahme der Beschäftigung eines von IFAS vorgestellten Bewerbers beim Kunden zustande.

Rahmenverträge können von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat schriftlich gekündigt werden, soweit nicht in einer individuellen Einzelvereinbarung Abweichendes vereinbart ist.

Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, ist IFAS berechtigt, das Vertragsverhältnis bezüglich der jeweiligen konkreten Überlassung mit einer Kündigungsfrist von 5 Arbeitstagen zum Freitag ohne Angabe von Gründen zu kündigen.

Im Bereich der Personalvermittlung bzw Dauerstellenbesetzung tritt der Vertrag mit Unterzeichnung der Preisvereinbarung, spätestens mit dem ersten notwendigen Schritt, der seitens IFAS für die Personalsuche und -auswahl auf Basis der Stellenbeschreibung des Anforderungsprofils des Kunden gesetzt wird, in Kraft.

Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, bei Vorliegen von Informationen über Zahlungsschwierigkeiten, wird über ihn ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet, verstößt er gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften oder handelt er sonst grob vertrags- oder gesetzwidrig, ist IFAS berechtigt, den Auftrag/die Geschäftsbeziehung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung zu beenden und die überlassenen Mitarbeiter abzuziehen. Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

13. Übernahme von überlassenen Mitarbeitern durch den Kunden außerhalb der Personalvermittlung

Wird ein überlassener Mitarbeiter während der vereinbarten Mindesteinsatzdauer vom Kunden als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person in ein Vertragsverhältnis übernommen, so wird dem Kunden für den entstandenen Aufwand ein angemessener Kostenersatz in Höhe von 25 % eines Jahresbruttogehaltes des jeweiligen überlassenen Mitarbeiters in Rechnung gestellt. Die Mindesteinsatzdauer beträgt 2000 fakturierte Leistungsstunden.
Die Höhe des Kostenersatzes bemisst sich nach dem Verhältnis der bereits fakturierten Stunden zur Mindesteinsatzdauer. Dementsprechend verringert sich der Aufwandersatz jeweils um 1 % pro 80 fakturierter Leistungsstunden für den individuellen überlassenen Mitarbeiter, sodass nach 2000 fakturierter Leistungsstunden für diesen überlassenen Mitarbeiter der Aufwandersatz entfällt.

Der Übernahme von überlassenen Mitarbeitern als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne der obigen Absätze ist die Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte im Beschäftigerbetrieb über ein Unternehmen, welches im selben Geschäftsbereich wie IFAS tätig ist (Personalbereitstellung/Arbeitskräfteüberlassung), gleichzuhalten.

Für den Fall, dass der Kunde mit einem von IFAS namhaft gemachten Kandidaten innerhalb von 12 Monaten nach erstmaliger Bekanntgabe des Namens einen (freien) Dienstvertrag eingeht, hat er hierüber IFAS unverzüglich zu verständigen und ist ebenfalls ein Aufwandsersatz in Höhe von 25 % eines Jahresbruttogehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters zu entrichten.

Der Berechnung des Honorars wird das Bruttojahresentgelt für Vollzeitbeschäftigung (bei Teilzeitbeschäftigung ist das Bruttojahresentgelt auf Vollzeit hochzurechnen) des von IFAS zur Überlassung vermittelten Mitarbeiters zugrunde gelegt. Das Bruttojahresentgelt setzt sich zusammen aus dem Bruttojahresgehalt (Fixum), welches dem von IFAS zur Überlassung vermittelten Mitarbeiter in Aussicht gestellt bzw mit diesem vereinbart wurde, zuzüglich Überstundenpauschalien und anteiliger Sonderzahlungen sowie dem Durchschnitt allfälliger Provisionen, Bonifikationen und Zulagen im ersten Dienstjahr.

Unabhängig von einem angemessenen Kostenersatz gebührt IFAS bei Übernahme eines überlassenen Mitarbeiters durch den Kunden jedenfalls eine Kostenpauschale in Höhe von EUR 150,- für den durch die Übernahme anfallenden Aufwand (Endabrechnung, Organisations- und Administrativaufwendungen, etc) der IFAS.

 

 

TEIL II – Personalbereitstellung

a)         IFAS beschäftigt Mitarbeiter zur Überlassung an Dritte und übernimmt die Bereitstellung von diesen an den Kunden. IFAS schuldet weder die Erbringung bestimmter Leistungen noch einen Erfolg. IFAS ist berechtigt, in Vertragsunterlagen namentlich angeführte oder überlassene Mitarbeiter jederzeit durch andere gleichwertige Personen zu ersetzen.

b)         Vor jeder Überlassung von Mitarbeitern sowie vor jeder Änderung der Verwendung von überlassenen Mitarbeitern hat der Kunde IFAS schriftlich über die für die Tätigkeit erforderliche Eignung, die erforderlichen Fachkenntnisse und die damit verbundene kollektivvertragliche Einstufung in den im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten anzuwendenden Kollektivvertrag sowie über die besonderen Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes, insbesondere über Nachtschwerarbeit oder Schwerarbeit und die relevanten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sowie die jeweiligen Gefahrenevaluierungen zu informieren. Weiters hat der Kunde IFAS über die in seinem Betrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen (zB Betriebsvereinbarungen) betreffend Arbeitszeit und Urlaub zu informieren und diese schriftlich an IFAS zu übermitteln.

Entstehen IFAS aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Informationen des Kunden und daraus resultierenden nachträglichen Forderungen der überlassenen Mitarbeiter oder Behörden Aufwendungen, haftet der Kunde für diese Nachforderungen und Strafen sowie für alle IFAS hieraus entstehenden Nachteile in vollem Umfang.

c)        IFAS weist darauf hin, dass der Kunde gemäß § 6 AÜG als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften gilt und ihm für die Dauer der Beschäftigung die Dienst- und Fachaufsicht sowie sonstige Fürsorgepflichten im Zusammenhang mit Arbeitnehmerschutz, Arbeitsruhe und Arbeitszeiten hinsichtlich der in seinem Betrieb eingesetzten überlassenen Mitarbeiter obliegt. Der Kunde ist verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung sowie die allgemeinen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu erfüllen sowie Erste Hilfe Maßnahmen und spezifische Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und IFAS darüber zu informieren. Eventuell notwendige Vorsorge oder Folgeuntersuchungen laut § 9 ASchG sind ebenfalls durch den Kunden zu veranlassen, zu dokumentieren und deren Kosten zu übernehmen.

Weiters gilt der Kunde gemäß § 6a AÜG hinsichtlich der in seinem Betrieb eingesetzten überlassenen Mitarbeiter als Arbeitgeber im Sinne der Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote.

Der Kunde übernimmt die alleinige Haftung für die gesetzeswidrige Beschäftigung der an ihn überlassenen Mitarbeiter. Sollte der IFAS durch die Nichteinhaltung der vom Kunden anzuwendenden Bestimmungen ein Schaden entstehen, so stellt der Kunde die IFAS ausdrücklich schad- und klaglos.

d)         Fehlzeiten als Zeiten der Dienstverhinderung der überlassenen Mitarbeiter wie zB Krankheit, Behördenwege, Urlaub, Sonderurlaubstage, Pflegefreistellung, unentschuldigte Fehlzeiten oder dergleichen trägt IFAS und sind vom Kunden umgehend bekannt zu geben.

Fehlzeiten der überlassenen Mitarbeiter infolge von Arbeitsunfällen, die sich während der Überlassung an den Kunden ereignen, gehen zu Lasten des Kunden und werden diesem für den Zeitraum gemäß § 2 Abs 5 EFZG bzw § 8 Abs 2a AngG wie Leistungsstunden verrechnet.

e)         Wenn der Kunde einen überlassenen Mitarbeiter aufgrund eines positiven Covid-Testergebnisses jedoch ohne Krankheitssymptome auffordert die Betriebsstätte/den Einsatzort zu verlassen oder den Zutritt untersagt und der Kunde somit die Arbeitsleistung des überlassenen Mitarbeiters verweigert, obwohl der überlassene Mitarbeiter unter Einhaltung der derzeitigen Gesetzeslage eine Arbeitserbringung trotz positiven Covid-Testergebnisses mit einer FFP2-Maske und entsprechenden Hygienemaßnahmen erbringen kann (da keine Krankheitssymptome vorliegen), wird der Kunde IFAS die für diese Zeit anfallenden laufenden Entgeltkosten samt Nebenkosten (Lohnabgaben, Gebühren, ggfs aliquote Sonderzahlungen) nach Rechnungslegung ersetzen.

f)          Die an den Kunden überlassenen Mitarbeiter haben Anspruch auf jenes Entgelt welches sich nach dem im jeweiligen Beschäftigerbetrieb gültigen Kollektivvertrag sowie nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung bzw des Kollektivvertrages für Angestellte im Handwerk, im Gewerbe sowie in der Dienstleistung, ergibt. Um die korrekte Abrechnung der überlassenen Mitarbeiter gewährleisten zu können, ist der Kunde verpflichtet, den in seinem Betrieb für die überlassenen Mitarbeiter anzuwendenden Kollektivvertrag, etwaige lohnregelnde Betriebsvereinbarungen und sonstige mit seinem Betriebsrat getroffene schriftliche Vereinbarungen über betriebsübliche Löhne IFAS schriftlich bekannt zu geben. Treten während der Dauer der Überlassung kollektivvertragliche Lohnerhöhungen oder sonstige gesetzliche bzw kollektivvertragliche Kostenerhöhungen in Kraft, so ist IFAS berechtigt, den vereinbarten Stundensatz im gleichen Ausmaß (als Prozentsatz) ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens anzuheben.

g)         Sollten die überlassenen Mitarbeiter für Einsätze außerhalb des ständigen, ortsfesten Beschäftigerbetriebes eingesetzt werden, ist IFAS im Vorhinein vom Kunden zu informieren, um die korrekte Abrechnung von Aufwandersätzen gewährleisten zu können. Wegzeiten vom Standort des Kunden oder An- und Abreisezeiten vom Wohnort der überlassenen Mitarbeiter zu Einsatzorten außerhalb des ständigen ortsfesten Beschäftigerbetriebes werden mit dem Normalstundensatz verrechnet. Für vom Kunden veranlasste Dienstfahrten mit dem Privat-Kfz der überlassenen Mitarbeiter, zB zur Beförderung von Personen oder Material etc, wird das jeweils gültige amtliche Kilometergeld verrechnet.

Sollten die überlassenen Mitarbeiter für Einsätze außerhalb Österreichs eingesetzt werden, ist IFAS ebenfalls umgehend vom Kunden zu informieren, um die zeitgerechte Beantragung von im Einsatzland erforderlichen Genehmigungen, die im Zusammenhang mit Aufenthalt und Erwerbstätigkeit sowie Sozialversicherung und Lohnsteuer erforderlich sind, gewährleisten zu können.

Der Kunde nimmt zu Kenntnis, dass er im Falle eines Auslandseinsatzes der an ihn überlassenen Mitarbeiter eine Rückholversicherung abzuschließen hat bzw ihm die Kosten für die allfällige Rückführung von überlassenen Mitarbeitern verrechnet werden.

Im Falle von Auslandseinsätzen gelten die Arbeitszeit, Sonn- und Feiertagsregelung des jeweiligen Einsatzlandes als vereinbart. Bei Nichteinhaltung der 36-stündigen Wochenendruhezeit werden anfallende Ersatzruhezeiten dem Kunden zum jeweils vereinbarten Normalstundensatz in Rechnung gestellt.

h)         Die Normalarbeitszeit der an den Kunden überlassenen Mitarbeiter beträgt bei Vollbeschäftigung 38,5 Stunden / Woche. In Beschäftigerbetrieben mit kollektivvertraglich oder sonst generell abweichender Arbeitszeit gilt die beim Kunden für vergleichbare Arbeitnehmer geltende Arbeitszeit auch für die überlassenen Mitarbeiter. Dem Kunden werden für jeden an sein Unternehmen überlassenen Mitarbeiter jene Stunden verrechnet, die der jeweilige überlassene Mitarbeiter tatsächlich geleistet hat, zumindest aber die Stunden, welche der Kunde bei IFAS beauftragt hat. Ausgenommen hiervon sind Fehlzeiten gemäß Punkt TEIL II, d) Abs 1 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Überlassene Mitarbeiter haben das Recht auf eine Teilnahme bei einer eventuellen Betriebsversammlung im Beschäftigerbetrieb. Im Falle von Streik oder Aussperrung im Beschäftigerbetrieb dürfen die überlassenen Mitarbeiter gemäß § 9 AÜG für die Dauer der Maßnahme nicht eingesetzt werden. Die Ausfallsstunden werden dem Kunden entsprechend der vereinbarten Stundensätze verrechnet.

i)          Die Beendigung der Beschäftigung überlassener Mitarbeiter ist IFAS rechtzeitig vor geplantem Einsatzende bekannt zu geben, widrigenfalls dem Kunden die Stunden bis zum fristgerechten Einsatzende zum Normalstundensatz in Rechnung gestellt werden.

Das Ausmaß der einzuhaltenden Rückstellfrist richtet sich für Arbeiter nach der im Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung niedergeschriebenen Kündigungsfrist. Für überlassene Angestellte gilt eine Rückstellfrist im Ausmaß der Kündigungsfrist gemäß Angestelltengesetz.

Das Ausmaß der individuellen Rückstellfrist im Umfang der jeweils geltenden gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfrist wird bei Überlassung für jeden überlassenen Mitarbeiter gesondert bekanntgegeben. Erhöht sich die Rückstellfrist eines überlassenen Mitarbeiters aufgrund der Verlängerung der Kündigungsfrist wegen einer längeren Betriebszugehörigkeit im Laufe einer Überlassung, so gilt diese verlängerte Frist ab Wirksamkeit automatisch als vereinbart. Sofern durch eine Änderung der Gesetze (zB Angestelltengesetz, ABGB) oder Änderung eines Kollektivvertrages (zB KV für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung) die Kündigungsfristen verlängert werden, gelten ohne zusätzliche Vereinbarung diese verlängerten Kündigungsfristen sofort ab in Kraft treten als Ausmaß der neu einzuhaltenden Rückstellfristen. Dies gilt insbesondere auch für vor der Gesetzes- oder Kollektivvertragsänderung bereits überlassene Mitarbeiter.

Ungeachtet dieser Berechnung ist die Beendigung der Beschäftigung überlassener Mitarbeiter IFAS jedoch mindestens 1 Monat, im Falle von Arbeitern, und mindestens 6 Wochen, im Falle von Angestellten, vor dem geplanten Einsatzende bekannt zu geben.

Des Weiteren verpflichtet sich der Kunde, sämtliche Kosten im Zusammenhang mit sogenannten „Massenkündigungen“, welche das Frühwarnsystem gemäß § 45a AMFG beim AMS auslösen, zu tragen. Darunter versteht sich, dass der Kunde sowohl für die Dauer der Sperrfrist gemäß § 45a Abs 2 AMFG, als auch für die danach folgende gesetzliche bzw kollektivvertraglich einzuhaltende Kündigungsfrist das für die Überlassung vereinbarte Entgelt an IFAS leistet.

j)          Anfallende sonstige Zulagen laut Beschäftiger-Kollektivvertrag werden mit dem Faktor für Normalstunden gesondert in Rechnung gestellt. Für Prämien und Akkordarbeiten werden entweder die beim Kunden betriebsüblichen Leistungslöhne oder die laut dem Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung vorgeschriebenen Zuschläge ebenfalls mit dem Faktor für Normalstunden verrechnet. Bezahlte Freizeiten und Urlaubssonderregelungen laut den beim Kunden geltenden Betriebsvereinbarungen, die über die Ansprüche des Beschäftiger-Kollektivvertrages hinausgehen, werden zum vereinbarten Normalstundensatz verrechnet (zB bezahlte Pausen, zusätzliche Urlaubstage, Regelungen 24./31.12. etc). Im Falle von Gleitzeitregelungen im Beschäftigerbetrieb ist darauf zu achten, dass die Gleitzeitkonten der überlassenen Mitarbeiter am letzten Überlassungstag ausgeglichen sind. Zum Abrechnungsstichtag bzw bei Überlassungsende werden für das verbliebene Gleitzeitguthaben die vereinbarten Überstundenzuschläge und verbliebene Minusgleitzeiten mit dem vereinbarten Normalstundensatz an den Kunden verrechnet. Mehrarbeit bei Teilzeit wird dem Kunden mit 25 %-Zuschlag verrechnet, es sei denn diese werden entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen durch Zeitausgleich verbraucht.

k)         Die Fakturierung erfolgt grundsätzlich wöchentlich auf Basis der vom Kunden bestätigten Stundennachweise der überlassenen Mitarbeiter. Die Rechnungslegung erfolgt auf elektronischem Wege. Der Kunde verpflichtet sich, seine E-Mail-Adresse, die zu diesem Zweck verwendet werden soll, bekannt zu geben.

Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Mitarbeitern aus Gründen, die nicht von IFAS verschuldet worden sind, bleibt der Kunde zur vollen Vergütung der Verrechnungspreise verpflichtet. Dies gilt auch, wenn der Kunde die überlassenen Mitarbeiter – aus welchen Gründen auch immer – nicht zur Arbeitsleistung einsetzt.

 

 

TEIL III – Personalvermittlung

a)         Für Leistungen im Rahmen der Personalvermittlung ist festzuhalten, dass die von IFAS durchgeführten Rekrutierungsleistungen die gründliche Prüfung des Bewerberprofils durch den Kunden keinesfalls ersetzen können. Bei der anzeigengestützten Personalsuche wird der Leistungsumfang vor Auftragserteilung individuell definiert und nach der Durchführung entsprechend den getroffenen Vereinbarungen berechnet.

Die Bewerberprofile, die der Kunde von IFAS erhält, bleiben Eigentum der IFAS. Jedes Bewerberprofil ist streng vertraulich zu behandeln. Es ist bei Nichteinstellung des Bewerbers an IFAS unverzüglich zurückzugeben. Eine Weitergabe an Dritte sowie das Erstellen von Kopien für den eigenen Gebrauch ist nicht erlaubt. In keinem Fall haftet IFAS für die getroffene Wahl des Kunden hinsichtlich der Anstellung eines Kandidaten sowie das Vorliegen der arbeits- und aufenthaltsrechtlichen Bewilligungen, die notwendig sind um berechtigt in Österreich arbeiten zu dürfen.

Bei Leistungen im Bereich der Dauerstellenbesetzungen gilt zusätzlich Folgendes:

Um eine einheitliche Beurteilung und objektive Auswahl der Bewerber zu ermöglichen, ist es notwendig, alle Bewerber einem einheitlichen Selektionsverfahren zu unterziehen. Dies betrifft auch Bewerber, die vom Kunden ins Gespräch gebracht werden.

b)         Der Kunde stellt IFAS alle für die Durchführung der Personalsuche und –auswahl erforderlichen Unterlagen zeitgerecht zur Verfügung und informiert IFAS über alle Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Insbesondere übergibt der Kunde IFAS ein Anforderungsprofil sowie eine Stellenbeschreibung der zu besetzenden Position.

IFAS verpflichtet sich auf Basis der übergebenen Information zu nachstehenden Leistungen:

  • Suche geeigneter Kandidaten
  • Abwicklung und Begleitung des Auftraggebers durch den gesamten Recruiting Prozess
  • Schaltung eines Online-Inserates auf unserer Homepage, www.ifas-at.eu, und Verlinkung auf weitere Online-Jobbörsen, Portale und Netzwerkmedien
  • Schaltung eines Inserates in Printmedien (nur bei Bedarf und gesonderter Beauftragung)
  • Durchführung des Bewerbermanagements
  • Vorauswahl von qualifizierten Bewerbern
  • Vorstellung und Übermittlung aussagekräftiger Kandidatenberichte zur Vorauswahl der persönlichen Gespräche durch den Auftraggeber

c)         Das vereinbarte Honorar wird bei rechtswirksamem Zustandekommen eines Vertrages zwischen dem Kunden und dem von IFAS namhaft gemachten Kandidaten, spätestens bei Dienstvertragsunterzeichnung, in Rechnung gestellt. IFAS ist berechtigt, während des Recruiting Prozesses dem Arbeitsfortschritt entsprechende Zwischenabrechnungen zu legen und Akonti zu verlangen.

Vom Kunden zusätzlich beauftragte Inserate in Printmedien oder Testungen (zB Kompetenz- oder Persönlichkeitsanalysetests) sind im Honorar nicht berücksichtigt und werden nach dem konkreten Aufwand und unabhängig von der erfolgreichen Besetzung der Position an den Kunden weiterverrechnet. Eine diesbezügliche Beauftragung bedarf einer zusätzlichen schriftlichen Preisvereinbarung.

Das Honorar für Personalvermittlung beläuft sich je Position auf 2 Bruttomonatsentgelte für Arbeiter und niedrig qualifizierte Angestellte und 3 Bruttomonatsentgelte für höher qualifizierte Angestellte. Hiervon abweichende Bestimmungen können in der Preisvereinbarung individuell geregelt werden. Der Berechnung des Honorars wird das Bruttojahresentgelt zugrunde gelegt. Das Bruttojahresentgelt versteht sich als die Summe aller fixer und variabler Gehaltsbestandteile (zB Prämien, Überstundenpauschale, Sonderzahlungen etc). Bei Teilzeitpositionen wird das Honorar auf Basis Vollzeitgehalt berechnet.

Unterbleibt die Beendigung des Auftrages aus Gründen, die auf Seiten des Kunden liegen, so hat IFAS Anspruch auf Zahlung von 50 % des vereinbarten Honorars.

Geht der Kunde unter Umgehung von IFAS, binnen 2 Jahren nach Namhaftmachung des Kandidaten mit diesem einen (freien) Dienstvertrag ein, gebührt IFAS das ursprünglich vereinbarte Honorar, sofern der Kunde IFAS innerhalb von 1 Monat nach Abschluss des (freien) Dienstvertrages darüber informiert. Erfolgt die Verständigung verspätet oder unterlässt der Kunde die Verständigung, hat er das Zweifache des vereinbarten Honorars zu entrichten. Diese Regelung gilt auch für alle mit dem Kunden verbundenen Mutter- oder Tochtergesellschaften oder sonstige mit dem Kunden verbundenen Gesellschaften.

Kosten für die Anreise von Kandidaten zu Bewerbungsgesprächen, Assessment Centers uä werden von IFAS nicht übernommen.

 

 

TEIL IV – Payrolling

a)         Vor jeder Überlassung von Mitarbeitern sowie vor jeder Änderung der Verwendung von überlassenen Mitarbeitern hat der Kunde IFAS schriftlich über die für die Tätigkeit erforderliche Eignung, die erforderlichen Fachkenntnisse und die damit verbundene kollektivvertragliche Einstufung in den im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten anzuwendenden Kollektivvertrag sowie über die besonderen Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes, insbesondere über Nachtschwerarbeit oder Schwerarbeit und die relevanten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sowie die jeweiligen Gefahrenevaluierungen zu informieren. Weiters hat der Kunde IFAS über die in seinem Betrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen (zB Betriebsvereinbarungen) betreffend Arbeitszeit und Urlaub zu informieren und diese schriftlich an IFAS zu übermitteln.

Entstehen IFAS aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Informationen des Kunden und daraus resultierenden nachträglichen Forderungen der überlassenen Mitarbeiter oder Behörden Aufwendungen, haftet der Kunde für diese Nachforderungen und Strafen sowie für alle IFAS hieraus entstehenden Nachteile in vollem Umfang.

b)         IFAS weist darauf hin, dass der Kunde gemäß § 6 AÜG als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften gilt und ihm für die Dauer der Beschäftigung die Dienst- und Fachaufsicht sowie sonstige Fürsorgepflichten im Zusammenhang mit Arbeitnehmerschutz, Arbeitsruhe und Arbeitszeiten hinsichtlich der in seinem Betrieb eingesetzten überlassenen Mitarbeiter obliegt. Der Kunde ist verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung sowie die allgemeinen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu erfüllen sowie Erste Hilfe Maßnahmen und spezifische Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und IFAS darüber zu informieren. Eventuell notwendige Vorsorge oder Folgeuntersuchungen laut § 9 ASchG sind ebenfalls durch den Kunden zu veranlassen, zu dokumentieren und deren Kosten zu übernehmen.

Weiters gilt der Kunde gemäß § 6a AÜG hinsichtlich der in seinem Betrieb eingesetzten überlassenen Mitarbeiter als Arbeitgeber im Sinne der Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote.

Der Kunde übernimmt die alleinige Haftung für die gesetzeswidrige Beschäftigung der an ihn überlassenen Mitarbeiter. Sollte der IFAS durch die Nichteinhaltung der vom Kunden anzuwendenden Bestimmungen ein Schaden entstehen, so stellt der Kunde die IFAS ausdrücklich schad- und klaglos.

c)         Die vereinbarte Monatspauschale wird auch bei Nichtleistungszeiten (wie zB Urlaub, Krankheit, Feiertage und sonstige Fehlzeiten) in voller Höhe verrechnet.

d)         Die an den Kunden überlassenen Mitarbeiter haben Anspruch auf jenes Entgelt welches sich nach dem im jeweiligen Beschäftigerbetrieb gültigen Kollektivvertrag sowie nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung bzw des Kollektivvertrages für Angestellte im Handwerk, im Gewerbe sowie in der Dienstleistung, ergibt. Um die korrekte Abrechnung der überlassenen Mitarbeiter gewährleisten zu können, ist der Kunde verpflichtet, den in seinem Betrieb für die überlassenen Mitarbeiter anzuwendenden Kollektivvertrag, etwaige lohnregelnde Betriebsvereinbarungen und sonstige mit seinem Betriebsrat getroffene schriftliche Vereinbarungen über betriebsübliche Löhne IFAS schriftlich bekannt zu geben. Treten während der Dauer der Überlassung kollektivvertragliche Lohnerhöhungen oder sonstige gesetzliche bzw kollektivvertragliche Kostenerhöhungen in Kraft, so ist IFAS berechtigt, die vereinbarte Monatspauschale im gleichen Ausmaß (als Prozentsatz) ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens anzuheben.

e)         Sollten die überlassenen Mitarbeiter für Einsätze außerhalb des ständigen, ortsfesten Beschäftigerbetriebes eingesetzt werden, ist IFAS im Vorhinein vom Kunden zu informieren, um die korrekte Abrechnung von Aufwandersätzen gewährleisten zu können. Wegzeiten vom Standort des Kunden oder An- und Abreisezeiten vom Wohnort der überlassenen Mitarbeiter zu Einsatzorten außerhalb des ständigen ortsfesten Beschäftigerbetriebes werden verrechnet. Für vom Kunden veranlasste Dienstfahrten mit dem Privat-Kfz der überlassenen Mitarbeiter, zB zur Beförderung von Personen oder Material etc, wird das jeweils gültige amtliche Kilometergeld verrechnet.

Sollten die überlassenen Mitarbeiter für Einsätze außerhalb Österreichs eingesetzt werden, ist IFAS ebenfalls umgehend vom Kunden zu informieren, um die zeitgerechte Beantragung von im Einsatzland erforderlichen Genehmigungen, die im Zusammenhang mit Aufenthalt und Erwerbstätigkeit sowie Sozialversicherung und Lohnsteuer erforderlich sind, gewährleisten zu können.

Der Kunde nimmt zu Kenntnis, dass er im Falle eines Auslandseinsatzes der an ihn überlassenen Mitarbeiter eine Rückholversicherung abzuschließen hat bzw ihm die Kosten für die allfällige Rückführung von überlassenen Mitarbeitern verrechnet werden.

Im Falle von Auslandseinsätzen gelten die Arbeitszeit, Sonn- und Feiertagsregelung des jeweiligen Einsatzlandes als vereinbart. Bei Nichteinhaltung der 36-stündigen Wochenendruhezeit werden anfallende Ersatzruhezeiten dem Kunden in Rechnung gestellt.

f)          Die Normalarbeitszeit der an den Kunden überlassenen Mitarbeiter beträgt bei Vollbeschäftigung 38,5 Stunden / Woche. In Beschäftigerbetrieben mit kollektivvertraglich oder sonst generell abweichender Arbeitszeit gilt die beim Kunden für vergleichbare Arbeitnehmer geltende Arbeitszeit auch für die überlassenen Mitarbeiter.

Überlassene Mitarbeiter haben das Recht auf eine Teilnahme bei einer eventuellen Betriebsversammlung im Beschäftigerbetrieb. Im Falle von Streik oder Aussperrung im Beschäftigerbetrieb dürfen die überlassenen Mitarbeiter gemäß § 9 AÜG für die Dauer der Maßnahme nicht eingesetzt werden. Die Ausfallsstunden werden dem Kunden entsprechend der vereinbarten Stundensätze verrechnet.

g)         Die Beendigung der Beschäftigung überlassener Mitarbeiter ist IFAS rechtzeitig vor geplantem Einsatzende bekannt zu geben.

Das Ausmaß der einzuhaltenden Rückstellfrist richtet sich für Arbeiter nach der im Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung niedergeschriebenen Kündigungsfrist. Für überlassene Angestellte gilt eine Rückstellfrist im Ausmaß der Kündigungsfrist gemäß Angestelltengesetz.

Das Ausmaß der individuellen Rückstellfrist im Umfang der jeweils geltenden gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfrist wird bei Überlassung für jeden überlassenen Mitarbeiter gesondert bekannt gegeben. Erhöht sich die Rückstellfrist eines überlassenen Mitarbeiters aufgrund der Verlängerung der Kündigungsfrist wegen einer längeren Betriebszugehörigkeit im Laufe einer Überlassung, so gilt diese verlängerte Frist ab Wirksamkeit automatisch als vereinbart. Sofern durch eine Änderung der Gesetze (zB Angestelltengesetz, ABGB) oder Änderung eines Kollektivvertrages (zB KV für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung) die Kündigungsfristen verlängert werden, gelten ohne zusätzliche Vereinbarung diese verlängerten Kündigungsfristen sofort ab in Kraft treten als Ausmaß der neu einzuhaltenden Rückstellfristen. Dies gilt insbesondere auch für vor der Gesetzes- oder Kollektivvertragsänderung bereits überlassene Mitarbeiter.

Ungeachtet dieser Berechnung ist die Beendigung der Beschäftigung überlassener Mitarbeiter IFAS jedoch mindestens 1 Monat, im Falle von Arbeitern, und mindestens 6 Wochen, im Falle von Angestellten, vor dem geplanten Einsatzende bekannt zu geben.

Im Falle des Bestandschutzes (zB Schwangerschaft) sind die Behaltefristen zu beachten. Die vereinbarte Monatspauschale wird bei Payroll immer bis zum Ende des Dienstverhältnisses bzw eventueller Entgeltfortzahlungen verrechnet.

Des Weiteren verpflichtet sich der Kunde, sämtliche Kosten im Zusammenhang mit sogenannten „Massenkündigungen“, welche das Frühwarnsystem gemäß § 45a AMFG beim AMS auslösen, zu tragen. Darunter versteht sich, dass der Kunde sowohl für die Dauer der Sperrfrist gemäß § 45a Abs 2 AMFG, als auch für die danach folgende gesetzliche bzw kollektivvertraglich einzuhaltende Kündigungsfrist das für die Überlassung vereinbarte Entgelt an IFAS leistet.

h)         Im Falle von Gleitzeitregelungen beim Beschäftigerbetrieb ist darauf zu achten, dass die Gleitzeitkonten der überlassenen Mitarbeiter am letzten Überlassungstag ausgeglichen sind. Zum Abrechnungsstichtag bzw bei Überlassungsende werden für das verbliebene Gleitzeitguthaben die vereinbarten Überstundenzuschläge und verbliebene Minusgleitzeiten an den Kunden verrechnet.

i)          Die Fakturierung erfolgt grundsätzlich monatlich auf Basis der vom Kunden bestätigten Stundennachweise der überlassenen Mitarbeiter. Die Rechnungslegung erfolgt auf elektronischem Wege. Der Kunde verpflichtet sich, seine E-Mail-Adresse, die zu diesem Zweck verwendet werden soll, bekannt zu geben.

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